Dies ist die Satzung des SMJÊ
Satzung für den „Dachverband des Ezidischen Frauenrats“
§ 1 Name, Sitz, Vereinsregister, Geschäftsjahr und Selbstverständnis
1. Der Verein führt den Namen „ Dachverband des Ezidischen Frauenrats“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „ e.V.“ führen.
2. Der Dachverband des Ezidischen Frauenrats hat seinen Sitz in Löhne. Der Verein wurde am 03.07.2016 errichtet.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein versteht sich als ein Zusammenschluss aller kurdischen Frauenvereine im Sinne der deutschen Rechtsordnung und vertritt die in Deutschland lebenden kurdischen Frauen in allen Bereichen des täglichen Lebens auf nationaler und soweit erforderlich auch auf europäischer Ebene.
5. In diesem Rahmen entfaltet der Verein seine Tätigkeit auch im zivilgesellschaftlichen Bereich. In diesem Sinne kann der Verein gegebenenfalls mit nationalen sowie internationalen staatlichen wie nichtstaatlichen Organisationen und Institutionen wie namentlich mit den Vereinten Nationen, der Europäischen Union, dem Europäischen Rat und der UNESCO, dem UNICEF sowie dem Europäischen Rat für Menschenrechte gemeinsame Projekte und Aktionen auf kultureller sowie sozialer Ebene durchführen.
7. Der Verein errichtet bei Bedarf in anderen Ländern Repräsentanzen.
§ 2 Zweck und Ziele
1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke iS.d. Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Der Verein vertritt die Interessen ihrer Mitgliedsgemeinden gegenüber Dritten, seien diese juristischen oder natürlichen Personen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur. Der Verein setzt sich für die Befriedigung religiöser, kultureller und sozialer Bedürfnisse ihrer Mitglieder ein und bemüht sich um die Integration der kurdischen Frauen in die deutsche Gesellschaft unter Bewahrung der kurdischen Glaubensidentität und kurdischen Kultur.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung, Kultur,Jugend, Forschung, Gesundheitsfürsorge und Gesundheitsvorsorge. Der Verein unterstützt ihre Mitglieder bei der Errichtung von Vereinsvertretungen sowie Bibliotheken mit spezieller Literatur über ezidischen Frauen, der kurdischen/ezidischen Kultur und Philosophie. Der Verein bemüht sich, die gesamte Kulturtradition nach außen bekannt zu machen. Der Frauenrat bemüht sich um die Erhaltung des kulturellen Erbes ezidischer Würdenträger, wie Dichter, Geistliche und andere Persönlichkeiten.
3. Der Verein möchte sich dafür einsetzen, dass an öffentlichen Schulen in Deutschland muttersprachlicher Unterricht eingeführt wird, falls das mit dem Lehrauftrag der Schule möglich erschien.
4. Der Verein versteht die kulturelle Vielfalt als eine Bereicherung und Chance der zivilen Gesellschaft. Sie fördert daher ihre Mitglieder beim friedlichen Zusammenleben mit Menschen unterschiedlichen religiösen Bekenntnisses und kultureller sowie ethnischer Herkunft. Sie setzt sich für Gleichberechtigung und Gleichbehandlung aller Gesellschaftsmitglieder ein. Sie fördert die Integration zwischen der Mehrheitsgesellschaft und den Migranten in Deutschland. Der Verein unterstützt die Verbreitung universeller Werte und setzt sich entschieden gegen Rassismus, religiösen Fanatismus und Diskriminierung von Minderheiten ein. Der Verein solidarisiert sich vor allem mit den Frauen aus Kriegsgebiete. Gerade für diese Frauen sollen Projekte entwickelt werden, die sich um ihre besondere Lebenslage kümmern.
5.Der Verein unterstützt die Gleichberechtigte Anerkennung von Mann und Frau. Der Verein fördert die Gleichheit der Frauen als eines ihrer wichtigsten Prinzipien und setzt sich für die Gleichberechtigung der Frauen in der Gesellschaft ein. Entsprechend diesem Prinzip gilt bei hinreichender Verfügbarkeit von Kandidatinnen eine Frauenquote für Vorstände, Organe, Räte, Kommissionen und Landesverbände des Vereins.
6. Der Verein bemüht sich um eine zeitgemäße Erziehung aller Kinder und Jugendlichen im Sinne einer demokratischen Erziehung. Er setzt sich dafür ein, dass die Rechte von Kindern und Jugendlichen gestärkt werden und ihren alltäglichen natürlichen Bedürfnissen entsprochen wird. Der Verein unterstützt, dass Kinder und Jugendliche eine wissenschaftliche Erziehung bekommen, die sie zur Wahrung der Menschenrechte, zur Verteidigung der Meinungs- und Glaubensfreiheit, zur Offenheit gegenüber Innovation und Fortschritt, zur Produktivität und Kreativität befähigt, wodurch sie der Gesellschaft, in der sie leben, einen positiven Entwicklungsbeitrag leisten können. Insbesondere wird der Fokus der Arbeit auf die Selbstbestimmung der Frauen gelegt. Der Verein setzt sich für eine friedliche Lösung der Kurdenfrage ein. Hier fördert sie vor allem eine gesamtsoziale gleichberechtigte Annerkennung aller Minderheiten.
7. Der Verein bekennt sich zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der BRD und den Gesetzen in Deutschland, soweit sie universellen Menschenrechten nicht widersprechen. Er bekennt sich insbesondere zur unantastbaren Würde des Menschen. Er begrüßt die Gewährleistung der Meinungsfreiheit und die Gewährleistung umfassender Glaubensfreiheit unter Beachtung der strikten Neutralität des Staates.
8. Der Verein fördert karitative Tätigkeiten. Insbesondere betätigt er sich im Bereich der Seniorenbetreuung bzw. Alten- und Krankenpflege, Kindererziehung, Jugend- und Frauenarbeit und Fürsorge für bedürftige Menschen und benachteiligte Gruppen.
9. Der Verein akzeptiert, dass Kunst, Kultur und die Wissenschaft voneinander nicht getrennt werden können und unverzichtbar sind. Der Verein möchte mit nationalen wie internationalen und staatlichen sowie nichtstaatlichen Organisationen zusammenarbeiten, um das Bewusstsein der Menschen zur Notwendigkeit des Umwelt- und Naturschutzes zu fördern.
10. Der Verein setzt seine Ziele u. a. dadurch um, dass sie Konferenzen, Kurse, Seminare, Podiumsdiskussionen, Pressekonferenzen veranstaltet und Publikationen herausgibt.
11.Der Verein gründet seinem Satzungszweck entsprechend Bildungs- und Sozialwerke, und unterstützt ebenso die Gründung von solchen Institutionen. Er hilft seinen Mitgliedern bei der Lösung von Problemen, die im Zusammenhang mit Bestattungen auftreten.
12.Der Verein unterstützt die Einrichtung und Unterhaltung von Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Krankenhäuser, Gebäuden zur Religionsausübung und sonstigen Einrichtungen im In- und Ausland, die den Vereinszwecken dienen. Dazu zählt auch die Übernahme oder Bezuschussen von laufenden Kosten dieser Einrichtungen wie z.B. Besonderheiten und sonstige Verwaltungs- und Betriebskosten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und religiöse Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 AO).
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3. Beiträge und sonstige Einkünfte werden nur für satzungsgemäße Zwecke und Ziele verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine finanziellen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Beim Ausscheiden aus dem Verein haben die Mitglieder weder Ansprüche auf Erstattung von gezahlten Beiträgen, Spenden oder sonstigen Zuwendungen noch haben sie bei Auflösung des Vereins irgendwelche Ansprüche auf Zahlungen aus dem Vereinsvermögen.
4. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürlich und juristische Personenvereinigung werden. Jede im Vereinsregister eingetragene gemeinnützige Vereinigung mit Sitz in Deutschland, die die satzungsgemäßen Ziele und das Programm des Vereins akzeptiert, und ihre eigene Satzung der Satzung des „Dachverband des Ezidischen Frauenrats“ anpasst, die mit ihr zusammenarbeiten möchte, kann ebenfalls Mitglied werden.
2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines Antrages. Über den schriftlich gestellten Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Vereins nach Antragseingang innerhalb einer Frist von drei Monaten, nach dem sie die jeweilige Regionalvertretung angehört hat.
4. Der Entscheidung des Vorstandes des Vereins können zu diesem Zeitpunkt bereits aufgenommene Mitglieder in der ersten Mitgliederversammlung nach der Entscheidung des Vorstandes schriftlich widersprechen. Die Mehrheitsentscheidung der Mitgliederversammlung ist bindend.
5. Die dem Verein beigetretende Mitgliedsvereine sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Ziele des Vereins zu fördern, deren Prinzipien zu achten sowie die Entscheidungen der Mitgliederversammlungen umzusetzen und zu unterstützen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu zahlen und stets ihre aktuellen Mitgliederlisten dem Verein vorzulegen. Die Höhe der Beiträge und die Modalitäten der Erhebung setzt die ordentliche Mitgliederversammlung fest.
§ 5 Fördermitglieder
1. Jede natürliche Person, juristische Person oder Institution, die die Ziele des Rates unterstützt, kann eine Fördermitgliedschaft erwerben. Über die Aufnahme der Fördermitglieder entscheidet der Vorstand.
2. Die Fördermitglieder werden regelmäßig über die Aktivitäten des Vereins informiert.
3. Die Höhe des Mindestförderbetrages setzt der Vorstand fest.
4. Die Fördermitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins und ihrer Mitgliederversammlung als Gast teilzunehmen. Sie haben kein Rede- und Stimmrecht.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet mit der Auflösung des Mitgliedsvereins, dem Austritt, durch freiwillige Austritt, bei juristischen Personen durch deren Auflösung oder dem Ausschluss, und dem Tod.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung des Austrittsbeschlusses der Mitgliederversammlung des Mitgliedsvereins unter Vorlage der Beschlussunterlagen an den Vorstand des Vereins, wobei für den Beschluss eine 2/3 Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich ist. Der Antrag auf Austritt muss spätestens drei Monate vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins beim Vorstand eingegangen sein. Weitere Voraussetzung für den Austritt ist der Ausgleich etwaiger Schulden gegenüber dem Verein.
3. Der Ausschluss erfolgt durch Kündigung bei einem groben Verstoß gegen die satzungsgemäßen Ziele des Rates. Der Vorstand übermittelt die Angelegenheit dem Disziplinarrat. Der Disziplinarrat entscheidet über die Kündigung spätestens innerhalb von 3 Monaten.
4. Eine Kündigung bedarf der Zustimmung der nach dem Kündigungsausspruch folgenden Mitgliederversammlung. In der Zeit zwischen dem Ausspruch der Kündigung und der nächsten Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des betroffenen Mitglieds. Gegen den Disziplinarratsbeschluss über die Kündigung der Mitgliedschaft kann der betroffene Mitgliedsverein Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die folgende Mitgliederversammlung endgültig.
5. Die Beendigung der Mitgliedschaft hat den Verlust aller Rechte, einschließlich der Ansprüche gegenüber des Vereins zur Folge.
6. Für die Beendigung der Mitgliedschaft der Fördermitglieder gelten dieselben Bestimmungen wie für die Mitglieder.
§ 7 Organe des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Flankierende Organe
4. Landesvertretungen
§ 8 Organisationsstruktur des Vereins
1. Zur besseren Koordinierung der Zusammenarbeit mit den Gemeinden und zwecks besserer Bewältigung der aus der föderalen Struktur Deutschlands entstehenden Aufgaben, gründet der Verein Landesvertretungen. Die Entscheidung über die Bildung von Landesvertretungen trifft der Vorstand.
2. Die Landesvertretungen haben das Recht, die sich in ihrem Landesgebiet befindenden Mitgliedsgemeinden des Vereins nach Außen zu vertreten.
3. Die Zusammensetzung und Wahl der Landesvertretungen regelt eine Geschäftsordnung für alle Landesvertretungen einheitlich.
4. Die Geschäftsordnung wird in der Mitgliederversammlung verabschiedet und kann in jeder Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit geändert oder ergänzt werden.
5. Ihre juristische Legitimation beziehen die Landesvertretungen im Innen- und Außenverhältnis aus der juristischen Persönlichkeit des Vereins.
6. Die Vorstandsmitglieder des Verein haben das Recht, an allen Sitzungen der Landesvertretungen sowie den Sitzungen der Mitgliedsvereine mit Rede- und Vorschlagsrecht teilzunehmen. Mit den gleichen Rechten können die Vorstandsmitglieder der Landesvertretungen an den Sitzungen aller ihnen angeschlossenen Ortsgemeinden Vereins teilnehmen.
7. Die Vorsitzenden der Landesvertretungen nehmen an den Vorstandssitzungen des Vereins teil. Sie haben Rede- und Stimmrecht.
8. Die Landesvertretungen haben das Recht, auf eigenen Namen ein Bankgirokonto zu eröffnen.
9. Die Mitgliedsvereine sowie die Landesvertretungen sind die örtlichen bzw. regionalen Organisationen des Vereins, deren Satzung hat sich an der Satzung des Vereins zu orientieren und darf nicht im Widerspruch dazu stehen. Die Mitgliedsvereine und die Landesvertretungen sind verpflichtet, in ihre Satzungen die Regelung „Der Verein ist Mitglied des „ Dachverband des Ezidischen Frauenrats“ und ist zur Benutzung des Logos des Vereins verpflichtet einzufügen. Ebenso sind sie verpflichtet im Falle der Auflösung des Vereins den Hinweis „Das Vereinsvermögen fällt an den „ Dachverband des Ezidischen Frauenrats„ anzubringen.
10. Die Mitgliedsgemeinden lassen sich durch Delegierte, wie es in der Satzung des Vereins bestimmt ist, in der Mitgliederversammlung des Vereins und der jeweiligen Landesvertretungen vertreten und üben ihr aktives sowie passives Wahlrecht.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Mitglieder des Vereins üben ihre Mitgliedschaftrechte durch Delegierte in der Mitgliederversammlung aus.
2. Die schriftliche Ladung für die Mitgliederversammlung mit Angaben über Zeit und Ort sowie Tagesordnungspunkte erfolgt zwei Wochen vorher durch den Vorstand.
3. Die Mitgliedsgemeinden geben die Namen ihrer Delegierten spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand dem Verein bekannt. Die Mitgliedsgemeinden entsenden bis zu 300 Mitgliedern pro 50 Mitglieder einen Delegierten, von 301 bis zu 600 Mitgliedern pro 75 Mitgliedern einen Delegierten, und ab 601 Mitgliedern pro 100 Mitgliedern einen Delegierten. Für die Bestimmung der Delegiertenzahlen werden die Mitgliederzahlen zugrunde gelegt, für die Mitgliedsbeiträge in den sechs Monaten vor der Mitgliederversammlung entrichtet wurden. Der erste Delegierte des Mitgliedsvereins ist der Vorsitzende und für den Fall seiner Verhinderung, dessen Stellvertreter. Die anderen Delegierten werden in der Mitgliederversammlung mit Wahlen gewählt. Die Amtszeit der gewählten Delegierten ist genau so lang, wie die Amtszeit des gewählten Vorstands in der jeweiligen Gemeinde/Landesvertretung. Im Falle, dass ein gewählter Delegierter an der Teilnahme einer Vollversammlung verhindert ist, darf ein Ersatz-Delegierter nachrücken und die jeweilige Ortsgemeinde/Landesvertretung vertreten. Im Falle einer Teilnahme des Delegierten, entfällt die Vertretung des Ersatz-Delegierten.
4. Delegierte, deren Vereine ihre Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt haben und die vollständigen Mitgliederlisten jeweils aus ihrer letzten Mitgliederversammlung nicht vorgelegt haben sowie ihren sonstigen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, erhalten in der Versammlung weder Rede- noch Stimmrecht.
5. Die ordentlichen Vorstandsmitglieder des Vereins, die ordentlichen Mitglieder haben bei der Mitgliederversammlung Rede- und Stimmrecht.
6. Die Landesvertretungen werden mit einem Delegierten pro 7 Mitgliedsvereine vertreten, die der Vorstand der jeweiligen Landesvertretungen selbst bestimmt.
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung die Mehrheit der Delegierten anwesend ist. Liegt die Beschlussfähigkeit nicht vor, so wird innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu einer erneuten Mitgliederversammlung geladen. Die so einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Einladung zu dieser Versammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von einer Woche. In der Einladung ist auf die Beschlussfähigkeit gesondert hinzuweisen.
8. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der Versammlung aus der Mitte der erschienenen Delegierten einen Rat. Der Rat besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter sowie aus einen Protokollführer. Der Rat leitet die Versammlung und führt über deren Verlauf ein Protokoll, in dem die gefassten Beschlüsse verzeichnet werden. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von allen Ratsmitgliedern zu unterzeichnen.
9. Falls in dieser Satzung nicht anders geregelt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Delegierten gefasst (relative Mehrheit). Die Mitgliederversammlung berät und beschließt:
a. über den Tätigkeits- und Finanzbericht des Vorstandes.
b. über die Entlastung des Vorstandes,
c. über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
d. über Änderungen der Satzung des Vereins,
e. über die Wahl der Mitglieder zum Vorstand,
f. über die in dieser Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesenen Themen,
g. über die für die Arbeit des Vereins richtungweisenden Angelegenheiten,
h. über Mitgliedsanträge, die der Vorstand zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung vorlegt.
i. über die Auflösung des Vereins.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann bei Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. In der Ladung hat er den Bedarf darzulegen und die Verhandlungsthemen zu benennen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn sie von einem Drittel der Mitgliedsvereine schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird oder der Vorstand aus dringlichen Gründen diese für notwendig hält. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten grundsätzlich die Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung. Bei dringlichen Gründen kann der Vorstand innerhalb von 48 Stunden und ausnahmsweise fermündlich durch Telekommunikationsmittel und per Email zur ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe von Zeit, Ort und Grund einladen.
§ 11 Der Vorstand
1.Der Vorstand besteht aus sieben Personen und wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Für den Schriftführer und Kassenhalter gibt es stellvertretende Ersatzpersonen, die bei der Abwesenheit des Mitglieds stimmberechtigt sind.
Zusammensetzung:
– Vorstandsvorsitzende – Stellvertretende Vorstandsvorsitzende
– Schriftführerin und stellvertretende Ersatzperson
– Kassenhalterin und stellvertretende Ersatzperson
– Öffentlichkeitsarbeit
a. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied ist Einzelvertretungsberechtigt. Intern wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden tätig sein darf.
b. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
c. Der Vorstand ist verpflichtet, alle Aufgaben des Vereins im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen.
d. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Entscheidungen sind für die Mitglieder bindend.
e. Die Vorstandsmitglieder dürfen nur jeweils einen Posten besetzen.
f. Der Kassenhalter befasst sich mit allen finanziellen Tätigkeiten, insbesondere hat er die Einnahmen und Ausgaben zu überwachen. Er muss die Bücher lt. gesetzlicher Bestimmungen führen.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
3. Aufgaben des Vorstands:
a. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung:
b. die Einberufung der Mitgliederversammlung und Errichtung einer Kommission für die Vorbereitung der Beschlussvorlagen;
c. die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d. die Leitung und Koordination der Arbeit des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen;
e. die Durchführung der in dieser Satzung ausdrücklich übertragen Arbeiten;
f. die Einstellung und Überwachung von Personal für den Ezidischen Frauenrat;
g. die Berichterstattung über die Tätigkeit für des Vereins;
h. das Unterbreiten von Vorschlägen zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben;
i. die Überwachung und Bewirtschaftung der Finanzen;
4. Damit die Tätigkeit des Vorstands reibungslos abläuft und noch erfolgreicher gestaltet wird, kann der Vorstand eigene Kompetenzen an andere Vereinsorgane übertragen und neue Arbeitsgruppen etc. bilden. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen. Die Aufgaben und Befugnisse des Geschäftsführers bestimmt der Vorstand.
§ 12 Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung vom Generalsekretär geleitet werden. Im Notfall kann über eine Telefonkonferenz der Vorstand eine Entscheidung treffen. Die Ladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich oder fernmündlich durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter oder Generalsekretär. Eine Frist von mindestens sieben Tagen ist einzuhalten. Bei Notfällen und Dringlichkeiten gilt diese Frist nicht.
2. Der Vorstand ist mit einer einfachen Mehrheit beschlussfähig, wenn der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder der Generalsekretär bei der Sitzung anwesend ist. Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht gefasst. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter und bei dessen Verhinderung der Generalsekretär.
3. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und von allen teilnehmenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren. Unbefugten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.
Das Protokoll soll Auskunft geben über Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis.
Ort und Zeit der Vorstandssitzungen zu unterrichten. Er hat Rede- aber kein Stimmrecht.
§ 13 Flankierende Organe des Verein
a. Flankierende Organe sind Organisationen, welche die Ideen und Zwecke des Vereins in die eigenen Strukturen hinein tragen oder diese in ihrem Einflussbereich vertreten, weiterentwickeln und gleichzeitig Ideen aus ihrem Bereich an den Vereins herantragen und dort vertreten.
b. Flankierende Organe werden mit Zustimmung des Vereins in einer Vollversammlung gegründet. Sie habe ihre eigene Satzung unter der Satzung des Vereins. Ihre Satzung darf nicht im Widerspruch zur Satzung des Vereins stehen, und bedarf der Zustimmung durch die Vollversammlung des Vereins.
c. Der Vorstand des Vereins darf intervenieren, wenn flankieren Organe aufgrund von Untätigkeit ihre Funktionsfähigkeit verlieren oder anderweitigen Tätigkeiten nachgehen, indem sie gegen die Satzung des Vereins verstoßen. In solchen Fällen kann der Vorstand des Vereins die Tätigkeiten dieses Organs unterbinden oder dessen Mitgliederversammlung einberufen.
d. Die Vorsitzenden flankierender Organe (Forschungs- und Bildungsrat, Kunst- und Kulturrat, Beirat) nehmen an den Vorstandssitzungen teil. Sie haben Rede- aber kein Stimmrecht. Für den Fall der Verhinderung der Vorsitzenden dieser Organe können Stellvertreter an den Vorstandssitzungen des Vereins teilnehmen.
§ 14 Einnahmen
1. Neben den Mitgliederbeiträgen erzielt der Verein Einnahmen durch Spenden von Personen aber auch von Fonds und Stiftungen, aus dem Verkauf von Publikationen und anderen Produkten wie Kassetten, Kalendern usw., sowie ferner aus Veranstaltungen wie Konzerten, Theateraufführungen, Kulturveranstaltungen und Buchausstellungen. Die erzielten Erträge dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke und Ziele des Vereins verwendet werden.
2. Der amtierende Vorstand bestimmt über die Zahlungsfälligkeit und die Zahlungsweise.
§ 15 Satzungsänderung
1. Die Satzungsänderung wird in die Tagesordnung entweder durch Vorstandsbeschluss oder auf schriftlichem Antrag von 1/3 der Mitgliedsgemeinden gesetzt.
2. Die Änderungsvorschläge müssen vorher allen Mitgliedsgemeinden und Delegierten schriftlich vorgelegt werden.
3. Die Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen geändert werden.
§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
1. Die Auflösung des Vereins wird auf schriftlichen Antrag von 2/3 der Mitgliedsgemeinden auf die Tagesordnung gesetzt. In dem Antrag müssen die Gründe ausführlich dargelegt werden.
2. Alle Mitglieder sind mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung über den Auflösungsantrag schriftlich zu informieren. Die satzungsgemäßen Regeln sind zu beachten.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Heyva Sor a Kurdistane e.V., Wilhelmstr.7, 53840 Troisdorf.
§ 17 Schlussbestimmungen
Für durch diese Satzung nicht ausdrücklich geregelte Sachverhalte gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 18 Beschlussfassung
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 03.07.2016 in Bielefeld mit der benötigten Mehrheit beschlossen worden. Sie tritt mit dem Tag der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Der Vorstand:
1.)
2.)
3.)
4.)
5.)
6.)
7.)